Hochwasser 2013 Soforthilfe: Beantragung ab sofort möglich
Ab sofort können Geschädigte des Hochwassers Anträge stellen. Die Antragsformulare sind im Bürgerbüro Schwarmstedt erhältlich und im Internet (Antragsformular zur Soforthilfe) abrufbar.
Die Samtgemeinde Schwarmstedt unterstützt Antragsteller aus dem Gebiet der Samtgemeinde bei der Antragstellung. Ansprechpartner für Betroffene im Schwarmstedter Rathaus ist Herr Beesch, Telefon 05071/809-163.
Die Soforthilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport richtet sich an Hochwassergeschädigte Einzelpersonen oder Familien. Sie kann beantragt werden wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin sich in akuter Unterbringungsnot befindet oder bei drohender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit.
Sie kann auch beantragt werden, um das Notwendigste an Unterkunft, Ausstattung, Kleidung oder Mobiliar zu gewährleisten, auch wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin Leistungen aus der Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht und ist unabhängig davon zu sehen. Familien mit Kindern werden besonders berücksichtigt.
Die niedersächsische Landesregierung stellt gemeinsam mit dem Bund für Geschädigte des Mai/ Juni-Hochwassers eine Soforthilfe in Höhe von 20 Millionen Euro (10 Millionen durch das Land Niedersachsen, 10 Millionen durch den Bund) als Notmaßnahme und zur Linderung akuter Probleme zur Verfügung.
Die Hilfen werden wie folgt aufgeteilt:
- Soforthilfe Haushalt/Hausrat
- Bei einem Gesamtschaden von 5.000,00 Euro können 500,00 Euro für Erwachsene und 250,00 Euro pro Kind beantragt werden; mindestens 1.000,00 Euro und maximal 2.500,00 Euro pro Haushalt.
- Soforthilfe Ölschäden an Wohngebäuden
- Bei einem Schaden von 10.000,00 Euro können 25 % des Gesamtschadens bis maximal 5.000,00 Euro je Gebäude gezahlt werden.
- Härtefonds
- Voraussetzung: Besondere soziale Notlage; Hilfeleistung je nach Gesamtschaden: bis maximal 20.000,00 Euro je Haushalt.
Die Soforthilfe hat nicht das Ziel, die durch das Hochwasser entstandenen Schäden zu ersetzen, sondern betroffenen Personen zu helfen, akute Notlagen zu überbrücken.
Die Gewährung erfolgt deshalb vorbehaltlich der Leistungen Dritter, die bei der weiteren Abwicklung der Schadensfälle erbracht werden, wie zum Beispiel Versicherungen. Gewährt das Land im Zusammenhang mit den genannten Schäden weitere Hilfen, werden die Soforthilfen angerechnet.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden als unbürokratische Billigkeitsleistung ausgezahlt. Es besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe. Die zuständige Stelle entscheiden nach Ermessen sobald der Antrag geprüft wurde.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt. Die Samtgemeinde Schwarmstedt unterstützt aber ihre Bürger, hilft bei der Antragstellung und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter. Ansprechpartner für Betroffene im Schwarmstedter Rathaus ist Herr Beesch, Telefon 05071/80963.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
Die Notlage ist glaubhaft zu schildern. Eventuell werden sich die zuständige Stelle oder Beauftragte vor Ort ein Bild von der Notwendigkeit machen und die Angaben überprüfen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge können bis 30.09.2013 gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Richtlinien für die Gewährung einer Soforthilfe im Zusammenhang mit den Hochwasserereignissen 2013
Anträge / Formulare
Antragsformular zur Soforthilfe
Was sollte ich noch wissen?
Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden, es sei denn Dritte, zum Beispiel eine Hausratversicherung, übernehmen nachträglich die Kosten, die bereits über die Soforthilfe beglichen wurden. In diesem Fall muss die Soforthilfe wieder an das Land Niedersachsen zurückgezahlt werden.