Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Schwarmstedt
1.
Am 25. Mai 2014
findet im Landkreis Heidekreis
die Direktwahl eines Landrates
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist für die unter 1. genannte Wahl in 13 Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt. Eine detaillierte Auflistung der hier angeführten Wahlbezirke kann im Bürgerbüro der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, eingesehen werden.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 04. Mai 2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten den zugelassenen Wahlvorschlag.
4. Jede wählende Person hat eine Stimme.
5. Es liegt nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Landrates vor. Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel das Feld für die Ja-Stimme oder das Feld für die Nein-Stimme durch Ankreuzen oder auf andere Weise so eindeutig kenntlich macht, dass Ihr Wählerwille klar ersichtlich ist.
Der Stimmzettel wird ungültig, wenn die Wählerin/der Wähler mehr als eine Stimme darauf abgibt!
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin/ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Eine Wählerin/ein Wähler, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe sie/er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin/vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin/des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin/dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen. Hierfür haben die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks abgeben, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
8. Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal des Landkreises Heidekreis oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
9. Wer durch Briefwahl wählt,
a) kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
b) legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
c) unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“,
d) legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag,
e) verschließt den Wahlbriefumschlag,
f) übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch direkt im Bürgerbüro der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, abgeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Beiblatt zum Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, persönlich ab, so hat sie die Gelegenheit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen.
10. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
11. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schwarmstedt, den 08.05.2014
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