Wahlbekanntmachung der Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt zur Kommunalwahl am 13. September 2026
Wahlbekanntmachung für die Wahl der Abgeordneten der Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt am 13.09.2026
Für die Gemeindewahl am 13. September 2026 in der Samtgemeinde Schwarmstedt gebe ich aufgrund des § 16 des Nieders. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) - vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl Seite 35) in der zurzeit gültigen Fassung - folgendes bekannt:
1. Wahltag und Wahlzeit
Die Wahl der Abgeordneten für die jeweiligen Gemeinderäte findet am 13.09.2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, statt.
2. Zahl der Abgeordneten
Die Zahl der Abgeordneten für die Räte der Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt beträgt gem. §§ 46 und 177 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zzt. geltenden Fassung
für den Rat der Gemeinde Buchholz (Aller) = 13 Abgeordnete
für den Rat der Gemeinde Essel = 11 Abgeordnete
für den Rat der Gemeinde Gilten = 11 Abgeordnete
für den Rat der Gemeinde Lindwedel = 13 Abgeordnete
für den Rat der Gemeinde Schwarmstedt = 17 Abgeordnete.
3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen Wahlbereich. Aus diesem Grund bilden die Gebiete der Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt jeweils einen Wahlbereich.
4. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Die Anzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 21 Abs. 4 NKWG für die jeweilige Gemeinde um 5 höher liegen als die Zahl der jeweils zu wählenden Abgeordneten. Dies ergibt als Höchstzahl der Bewerber/innen
für die Gemeinde Buchholz (Aller) = 18 Bewerber/innen
für die Gemeinde Essel = 16 Bewerber/innen
für die Gemeinde Gilten = 16 Bewerber/innen
für die Gemeinde Lindwedel = 18 Bewerber/innen
für die Gemeinde Schwarmstedt = 22 Bewerber/innen.
Die Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
5. Unterschriften für Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem
für die Gemeinde Buchholz (Aller) von mindestens 20,
für die Gemeinde Essel von mindestens 10,
für die Gemeinde Gilten von mindestens 10 ,
für die Gemeinde Lindwedel von mindestens 20,
für die Gemeinde Schwarmstedt von mindestens 20,
Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien/Wählergruppen befreit:
• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)
• Unabhängige Wählergemeinschaft Samtgemeinde Schwarmstedt (UWG).
• Außerdem für die Gemeindewahl Buchholz (Aller):
Unabhängige Wählergemeinschaft Buchholz-Marklendorf (UWG).
• Außerdem für die Gemeindewahl Essel:
Unabhängige Wählergemeinschaft Essel (UWG Essel).
• Außerdem für die Gemeindewahl Gilten:
Bürgerliste Gilten (BLG).
• Außerdem für die Gemeindewahl Lindwedel:
Unabhängige Wählergemeinschaft Lindwedel-Hope (UWG).
• Außerdem für die Gemeindewahl Schwarmstedt:
Unabhängige Wählergemeinschaft Schwarmstedt (UWG).
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 zur Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl Seite 280) in der zurzeit geltenden Fassung, eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. NKWO entsprechen.
7. Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppen) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind beim Gemeindewahlleiter, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum (55. Tag vor der Wahl) 20.07.2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen.
8. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum (90. Tag vor der Wahl) 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen.
Schwarmstedt, den 12.05.2026
gez. Beesch
Gemeindewahlleiter
in den Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel und Schwarmstedt

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