Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 12.09.2021 in der Samtgemeinde Schwarmstedt

Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke in der Samtgemeinde Schwarmstedt kann in der Zeit vom 23.08.2021 bis 27.08.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, von der wahlberechtigten Person eingesehen werden.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke in der Samtgemeinde Schwarmstedt kann in der Zeit vom

    23.08.2021 bis 27.08.2021

    während der allgemeinen Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr und
    Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

    im Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Bürgerbüro, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, von der wahlberechtigten Person eingesehen werden. Das Bürgerbüro ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Personen zugänglich.
    Um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online auf www.schwarmstedt.de) wird gebeten. 

  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung.

  3. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber der Meinung ist, wahlberechtigt zu sein, oder wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses, spätestens bis zum 27.08.2021, 17.00 Uhr, beantragen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  4. Eine wahlberechtigte Person, die ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

  5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
    a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
    b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

  6. Der Wahlschein kann schriftlich, mündlich (persönlich) oder digital bei der Samtgemeinde Schwarmstedt beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail genüge getan. Die digitale Beantragung kann unter www.schwarmstedt.de oder direkt über den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code erfolgen. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
    Im Falle der persönlichen Beantragung wird um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online auf www.schwarmstedt.de) gebeten.

    Die beantragende Person muss ihren Familiennamen, Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Schriftliche Anträge sind außerdem eigenhändig zu unterschreiben.

    Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerber/innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemeinde Schwarmstedt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

    Wahlscheine können bis zum 10.09.2021, bis spätestens 13.00 Uhr, beantragt werden.

    In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag (12.09.2021) um spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

    Der Wahlschein wird von der Kommune erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

  7. Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (11.09.2021), um 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  8. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.
    Die wählende Person hat der (Samt-)Gemeindewahlleitung der Samtgemeinde Schwarmstedt im verschlossenen gelben Wahlbriefumschlag
    1. den unterschriebenen gelben Wahlschein sowie
    2. den/die Stimmzettel im grünen Stimmzettelumschlag
    so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Bürgerbüro abgegeben oder in den Rathausbriefkasten (am Haupteingang) eingeworfen werden.
    Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, können dem Merkblatt, das mit dem Wahlschein zusammen ausgegeben wird, entnommen werden.

  9. Die Ausgabe und der Versand von Briefwahlunterlagen erfolgen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen (insbesondere die Stimmzettel) der Samtgemeinde Schwarmstedt vorliegen – erfahrungsgemäß kann hiermit ca. ab dem 23.08.2021 begonnen werden.
    Die Antragstellung ist selbstverständlich bereits vorher möglich.

Schwarmstedt, den 03.08.2021
Der stellvertretende (Samt-)Gemeindewahlleiter
gez. Geisel

 

   
25.03.2024

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bekanntmachung-lindwedel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindwedel in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindwedel vom 21.11.2016 beschlossen:

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bekanntmachung-gilten-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Gilten in seiner Sitzung am 26.01.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gilten vom 21.11.2016 beschlossen:

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bekanntmachung-schwarmstedt-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.03.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsat-zung der Gemeinde Schwarmstedt vom 21.11.2016 beschlossen:

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Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1
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Fax. (0511) 93 69 717 62
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