Hecken und Bäume zurückschneiden - Straßen und Gehwege müssen frei sein

Ansprechend gestaltete Vorgärten und Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei. Oft wächst dieser Bewuchs aber in den öffentlichen Straßenraum hinein und ruft Gefahrensituationen hervor. Da derzeit regelmäßig derartige Situationen gemeldet werden, ruft die Samtgemeinde Schwarmstedt nun allgemein zum Rückschnitt auf.

Es ist zu kontrollieren, ob der Bewuchs auf dem eigenen Grundstück in den Straßenbereich hineinragt. Die erforderlichen Rückschnitte sind vorzunehmen. Es ist auch zu prüfen, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (zum Beispiel Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Beim Zurückschneiden ist das sogenannte Lichtraumprofil zu beachten: Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig zur Grundstücksgrenze erfolgen, die Fahrbahn muss bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein.

„Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ nennt sich die rechtliche Grundlage dieser Bestimmungen. Geregelt werden sie im Niedersächsischen Straßengesetz und der Straßenverkehrsordnung. Und das Thema entbehrt nicht einer gewissen Brisanz: Führt der verkehrsbehindernde Bewuchs zu einem Unfall, ist dies für die Frage relevant, wer für den Schaden haftet.

Der Rückschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist ganzjährig zulässig – im Gegensatz zu umfangreichen nicht notwendigen Schnittarbeiten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten sind. Auf Tiere, die sich in den Hecken und Bäumen eingenistet haben, sollte allerdings trotzdem Rücksicht genommen werden.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu kontrollieren, ob Arbeiten im Rahmen der Straßenreinigungspflicht notwendig sind, z.B. weil Unkraut und Laub den Regenwasserabfluss hemmen.  

Unkraut, Laub und Grünschnitt sind ordnungsgemäß über die Bio-/Gartentonne, auf dem eigenen Grundstück oder über die Grüngutannahmestellen zu entsorgen. Die Entsorgung auf Grünflächen oder im Wald stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist zu unterlassen.

Die Samtgemeinde Schwarmstedt dankt den Bürgern, die schon bisher der Verpflichtung zum Rückschnitt und zur Straßenreinigung nachgekommen sind und bittet alle Haus- und Grundstücksbesitzer, diese Arbeiten bei Bedarf ständig zu wiederholen.

 

 

   
23.04.2024

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