Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind haben aufgrund des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 ein Führungszeugnis vorzulegen. Um Vereine und ehrenamtlich Tätige bei der Umsetzung dieser neuen Regelung zu unterstützen, haben wir hier alle nötigen Informationen sowie Anträge zusammengetragen.
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind haben aufgrund des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 ein Führungszeugnis vorzulegen. Um Vereine und ehrenamtlich Tätige bei der Umsetzung dieser neuen Regelung zu unterstützen, haben wir hier alle nötigen Informationen sowie Anträge zusammengetragen.
Informationen zur Antragstellung im Bürgerbüro Schwarmstedt
Informationen vom Bundesamt für Justiz (BfJ)
Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Die neue Fassung des § 72a SGB VIII verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten und das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Dies betrifft auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter. Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, Wohlfahrtsverbände, Sportvereine, die mit Jugendarbeit/Jugendhilfe kooperieren und im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, Einrichtungen wie Bibliotheken, Kirchen und deren Jugendleiter sowie Kindertagesstätten und z.B. die Volkshochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Die Ausstellung erfolgt kostenfrei, wenn der Verein/Träger die ehrenamtliche Tätigkeit auf einem Vordruck bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung können die ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen. Es gilt maximal 5 Jahre und darf bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.
Formulare: