Informationen zu Niedersächsischen Gesetzen zur Tierhaltung

Informationen für Hundehalter

Neuregelung zum 01.07.2013

1.    Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist gemäß § 4 NHundG zur sicheren Kennzeichnung mit einem Chip zu versehen. Dieser ist einmalig und unverwechselbar.

2.    Jeder Hundebesitzer muss gemäß § 5 NHundG für einen Hund ab dem siebten Lebensmonat eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Versicherung sind genau definiert: 500.000 Euro für Personenschäden sowie 250.000 Euro für Sachschäden.


Durch das Hundesteuergesetz kommt ab dem 01.07.2013 folgendes hinzu:

1.    Bei der Halterin bzw. dem Halter muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Das heißt, es muss ein theoretischer Teil (vor der Aufnahme des Hundes) und ei-ne praktische Sachkundeprüfung (während des ersten Jahres der Hundehaltung) absolviert werden. Gemäß § 3 Absatz 6 NHundG besteht bei den nachfolgend aufgeführten Personen auch die notwendige Sachkunde, ohne dass diese eine solche Prüfung ablegen müssen:

1.    innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,

2.    Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,

3.    Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,

4.    eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,

5.    eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,

6.    für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder

7.    einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.

Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

Auf der Internetseite der Tierärztekammer Niedersachsen sowie der Landwirtschaftskammer sind die zugelassenen Prüfer/innen in Listen aufgeführt.

2.    Zukünftig muss gemäß § 6 NHundG jeder Hund vor Vollendung des siebten Lebensmonats an ein zentrales Register gemeldet werden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen. Zurzeit befindet sich das Hunderegister noch in der Testphase und kann erst ab dem 01.07.2013 genutzt werden.

 

Informationen über Leinenzwang während der Brut-/Setzzeit finden Sie hier:

Leinenzwang während der Brut-/Setzzeit

Weitere Informationen zur Anmeldung/Registrierung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.hunderegister-nds.de/login

Das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) ist einsehbar unter:

http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

Einen Fragen/Antworten Katalog (PDF-Format) zum NHundG erhalten Sie unter:

www.ml.niedersachsen.de/  download: NHundG Internet Juli 2015.pdf (Stand: Juli 2015)

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich II – Bürgerdienste der Samtgemeinde Schwarmstedt, Herrn Oliver Beesch (E-Mail: beesch.sg@schwarmstedt.de; Tel. 05071-809-163).


Informationen für Pferdehalter

 

   

Kontakt Rathaus  

Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt

Tel. (05071) 809 - 0
Fax. (0511) 93 69 717 62
E-Mail: rathaus@schwarmstedt.de

thumbnail Feedback, Mängelmeldung
thumbnail Terminbuchung
   

Veranstaltungskalender  

   

Aktuelles  

09.12.2022
aktuelles-2022-12-schadstAlle Termine für 2023 mehr...
25.01.2023
aktuelles-2023-01-schoeffenwahlIm ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen...mehr...
31.03.2023
aktuelles-2023-31-wsv Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und...mehr...
31.05.2023
aktuelles-2023-05-minigolf Die Öffnungszeiten der Minigolfanlage ändern sich ab dem 02. Juni...mehr...
24.05.2023
aktuelles-2023-05-stellenausschreibung-bo-raumpfle Die Gemeinde Schwarmstedt sucht zum nächstmöglichen Termin für die...mehr...
19.05.2023
aktuelles-2023-05-gaesteEinen guten Zuspruch erfährt das Schwarmstedter Hallenbad. Dies macht sich...mehr...
   
23.05.2023
bekanntmachung-samtgemeinde-2023-05-ratDie nächste Sitzung des Samtgemeinderates findet am Mittwoch, den 31.05.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Schwarmstedt, Unter den Eichen...mehr...
   
buchtipp-artikel-2022-05-geschlossenDa ab Montag, dem 05.06.2023 die bereits geplante Schließung folgt, bleibt die Bücherei somit bis einschließlich Freitag, den 16....mehr...
   

 

 

 

 

Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt
Tel. Zentrale: 05071 809-0

 

Öffnungszeiten
Samtgemeindeverwaltung:

 

 

Kontakt Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Terminbuchung  
Impressum  
Datenschutz  
Barrierefreiheit  
Quellenangaben  Öffnungszeiten
Sozialamt:

Achtung, das Rathaus ist für den
Publikumsverkehr geschlossen.
Zutritt während der Öffnungszeiten
NUR nach vorheriger Terminabsprache

 

 
Montag – Freitag 08:30 – 12:00 Uhr  
Zusätzlich:    
Montag – Mittwoch 13:00 – 14:30 Uhr  
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr  
     
Montag – Mittwoch, 08:30 – 17:00 Uhr  
Donnerstag 08:30 – 18:00 Uhr  
Freitag 08:30 – 17:00 Uhr  
Samstag (01.Mai.-15.Sept.) 10:00 – 12:00 Uhr   
 (samstags keine Kfz-Bearbeitung)    
     
     
Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
 
   

Was erledige ich wo?

Was erledige ich wo?

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.