Leinenzwang während der Brut-/Setzzeit

und weitere Pflichten für Hundehalter

Der Bereich Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Schwarmstedt weist darauf hin, dass gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in der freien Landschaft jede Person dazu verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

    1) ganzjährig nicht streunen oder wildern und
    2) in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine
         Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine
         geführt werden.

Ausgenommen von dem unter 2) Genannten sind Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführerhunde sind.

Der Leinenzwang besteht im genannten Zeitraum für die freie Landschaft. Gemäß § 2 NWaldG besteht die frei Landschaft aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht als freie Landschaft gelten Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Der Grund für die Sonderregeln während der Brut- und Setzzeit besteht darin, dass der Jagdtrieb des Hundes eine Gefahr für trächtige Tiere und den Nachwuchs darstellen kann. So reicht es manchmal schon aus, dass ein Hund ein Junges nur berührt. Der fremde Geruch irritiert dann die erwachsenen Tiere und lässt sie eventuell den eigenen Nachwuchs verstoßen. Vertreibt der Hund brütende Vögel, besteht wiederum die Gefahr, dass die Eier im Gelege auskühlen oder von  anderen Tieren zerstört werden

Pflichtverletzungen gegen diese Regelungen aus dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung können gemäß § 42 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Nähere Informationen zum Leinenzwang erhalten Sie auch auf der Homepage des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.ml.niedersachsen.de

Ergänzend wird auf die Reinigungspflichten der Hundehalter hingewiesen. Die Hinterlassenschaften des Hundes sind vom Verantwortlichen, also demjenigen, der den Hund ausführt, umgehend zu beseitigen. Die ist in der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 19.04.2005 geregelt.

 

 

 

 

 

   
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