Hinweise zur Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl am 22. September 2013

In Deutschland findet die Wahl zum Deutschen Bundestag am Sonntag, den 22. September 2013 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Grundsätzlich ist zum Deutschen Bundestag in Deutschland wahlberechtigt, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 22. Juni 2013 - seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Maßgeblich ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Daher ist bei einem Umzug Folgendes zu beachten:

1. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?
 

- Anmeldung vor dem 19. August 2013

  Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.

- Anmeldung vom 19. August 2013 bis 1. September 2013

  Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern. Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).
 
- Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vor dem 19. August 2013

  Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen.
 
- Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vom 19. August 2013 bis 1. September 2013

  Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen. Die Eintragungsfrist endet am 1. September 2013.

2. Sie sind innerhalb der Gemeinde umgezogen?
 
- Ummeldung vor dem 19. August 2013

  Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
 
- Ummeldung ab dem 19. August 2013

  Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist leider nicht möglich. Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen.


3. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?

Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sind Sie in einer Gemeinde mit Nebenwohnung gemeldet, können Sie hier nur in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie nachweisen, dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde befindet. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziffer 1, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.
Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen.

4. Sie leben im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet waren?

Sie können bis zum 1. September 2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren. Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Bundestagswahl finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de unter dem Menüpunkt „Informationen für Deutsche im Ausland“.

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen.

Hinweise zur Briefwahl

Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder per E-Mail gestellt werden. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden können, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.

Die Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.

Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 19. September 2013) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen.

Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.

Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Herausgeberin: Niedersächsische Landeswahlleiterin Lavesallee 6 30169 Hannover Tel.: 0511 / 120 - 4790/4792/4788 Telefax: 0511 / 120 - 4789
www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

   
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