Änderung der Förderrichtlinien der Gemeinde Schwarmstedt für Jugendpflegemaßnahmen

 

2. Änderung der Förderrichtlinien der Gemeinde Schwarmstedt für Jugendpflegemaßnahmen vom 05.12.2002

Gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Schwarmstedt vom 23.06.2008 werden die Förderrichtlinien der Gemeinde Schwarmstedt für Jugendpflegemaßnahmen wie folgt geändert:

§ 2 Jugendpflegemaßnahmen und Förderbeiträge

(8) Für die Unterhaltung der Sportstätten, Sportplätze und Sportheime sind folgen-de Sockelbeträge zu gewähren:

a) je Sportheim 500,00 EUR
b) je Rasensportplatz 640,00 EUR
c) je Tennisplatz 130,00 EUR

Anträge auf Bewilligung eines Investitionszuschusses ab einem Gesamtvolu-men von 3.000,00 EUR (keine Unterhaltungsmaßnahmen) können zusätzlich durch die zuständigen Gremien des Rates gewährt werden.


§ 4 Antragsverfahren

(1) Alle Maßnahmen / Zuschussanträge gemäß § 2 Abs. 2 – 5 dieser Richtlinie sind bis zum 30. November eines Jahres schriftlich vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde anzumelden. Nach dem 30. November eingehende Anträge werden nachrangig behandelt, rückwirkende Anträge werden nicht berücksichtigt.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.



Schwarmstedt, den 23.06.2008




Gemeinde Schwarmstedt



gez. Bartsch    L.S.     gez. Marquardt

( Bartsch )                ( Marquardt)
Bürgermeister           Gemeindedirektor i.V.
   

Kontakt Rathaus  

Samtgemeinde Schwarmstedt
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt

Tel. (05071) 809 - 0
Fax. (0511) 93 69 717 62
E-Mail: rathaus@schwarmstedt.de

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