Ablauf beim Auftreten von Wildschäden

Ablauf beim Auftreten von Wildschäden 

Allgemeine Informationen zur Regulierung von Wildschäden:

  • Der Ersatz von Wildschäden sowie das Verfahren sind gesetzlich geregelt (§§26-35 BJagdG, §§ 34, 35 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG), §249 BGB, Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)).
  • Gem. §34 BJagdG muß Wildschaden vom Geschädigten innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde (§1 WJSchadVO) angemeldet werden. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist!
  • Die Rechtsprechung verlangt vom Landwirt mindestens monatliche Kontrollen seiner Grundstücke, in Gefahrenzeiten (Aussaat, Erntezeit etc.) sind wöchentliche Kontrollen durchzuführen.
  • Bei fortlaufend entstehenden Schäden muss der Landwirt jeden neuen Schaden -immer wieder- innerhalb der Wochenfrist anmelden! Die Anmeldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen.
  • Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden besteht z.B. nicht:
    1. wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht (z.B. Zerstörung des Elektro-Zauns)
    2. wenn die Herstellung/Instandhaltung von üblichen Schutzmaßnahmen um bestimmte Kulturen / Einrichtungen unterblieben ist (vgl. §32 BJagdG)
    3. wenn der Schaden durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr hätte ausgeglichen werden können (aber Ersatz von Saatgut, Maschinen- und Arbeitskosten etc.)
    4. wenn der Schaden durch ein späteres Ereignis ohnehin eingetreten wäre (Hagel, Überschwemmung etc.)
    5. wenn der Schaden nicht rechtzeitig angemeldet wurde (s. o.).

Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist ggfls. gemindert:

  1. sofern der Landwirt Mais, Kartoffeln, Rüben etc. “untergepflügt“ hat und anschließend z. B. Getreide anbaut, da er durch das Unterpflügen im Ergebnis eine Fütterung für Wild geschaffen hat und dieses dadurch “anlockte“
  2. bei nicht rechtzeitigem Abernten von Äckern und Feldern
  3. sofern der Landwirt keine Informationen zur Errichtung von Schutzmaßnahmen an den Jagdausübungsberechtigten weitergibt, obwohl wiederholt Wildschaden bei Aussaat und in der Milchreife auf dem Grundstück aufgetreten ist

 

 

   

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