Hauptsatzung der Gemeinde Gilten
Hauptsatzung
der Gemeinde Gilten
Aufgrund der §§ 6, 7 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) hat der Rat der Gemeinde Gilten in seiner Sitzung am 16.01.2007 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Bezeichnung, Name
1. Die Gemeinde führt den Namen
Gemeinde Gilten.
2. Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Schwarmstedt
§ 2 Wappen, Farben und Siegel
1. Die Gemeinde führt kein eigenes Wappen.
2. Das Dienstsiegel enthält die Umschrift „Gemeinde Gilten“.
§ 3 Ratszuständigkeit
1. Über Ratsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der
Vermögenswert 5.000,00 € übersteigt.
2. Über Verträge der Gemeinde Gilten nach § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO mit Ratsmit-
gliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Gemeindedirektorin/
dem Gemeindedirektor beschließt der Rat, es sei denn, dass es sich um Verträge
aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwal-
tung handelt, deren Vermögenswert 2.500,00 € nicht übersteigt.
§ 4 Übergang von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf die Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeinde Schwarmstedt werden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zusätzlich übertragen:
1. Einrichtung und Unterhaltung der kulturellen Einrichtungen, die für das gesamte
Gebiet Bedeutung haben;
2. Förderung des Fremdenverkehrs;
3. Förderung von Verbänden und Vereinen, die überörtlich tätig sind oder deren Wir-
kungsbereich sich auf den gesamten Samtgemeindebereich erstreckt;
4. Grünflächenpflege sowie Straßen- und Wegeunterhaltung mit Ausnahme von Sanie-
rungs- und größeren an Dritte zu vergebende Straßen- und Wegeunterhaltungsmaß-
nahmen.
§ 5 Anregungen und Beschwerden
1. Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren
Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person
zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstel-
lerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter be-
nannt werden.
2. Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Ge-
genstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat von der Gemeindedirekto-
rin/ dem Gemeindedirektor ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern
zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwer-
den zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
3. Die Beratung eines Antrage kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Ge-
genstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelver-
fahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder
gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sach-
vorbringen enthält.
4. Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden erfolgt durch den Rat.
§ 6 Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder Teilgebiete der Gemeinde. Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens sieben Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.
§ 7 Bekanntmachungen
Es werden bekanntgemacht bzw. verkündet:
1. Satzungen, Verordnungen und das Ergebnis der Beratung über einen Einwohner-
antrag sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, in der Wals-
roder Zeitung.
2. Sonstige Bekanntmachung in der im Einzelfall zweckmäßigen Weise.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Gilten vom 21.07.1997 außer Kraft.
Schwarmstedt, den 16.01.2007
Az.: 004-02 Gi
Gemeinde Gilten
gez. Lohse L.S. gez. Frische
Bürgermeister Gemeindedirektor