Allgemeinverfügung NLöffVZG

Die Samtgemeinde Schwarmstedt erlässt aufgrund des § 5a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBI. 2007, 111) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung.

Die Verkaufsstellen im Bereich der Samtgemeinde Schwarmstedt, die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Heidekreis zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Heidekreis unter Punkt 1 ausdrücklich vom Schließungsverbot ausgenommen wurden, dürfen an Sonntagen für den Verkauf geöffnet werden.

Folgende Regelungen sind einzuhalten:

    • Bei Warteschlagen vor den Geschäften und in den Geschäften (z.B. vor Kassen oder in bestimmten Abteilungen) muss ein Abstand zwischen den Wartenden von mindestens 1,5 Meter sichergestellt werden.

    • Hygienehinweise nach dem unter dem beigefügten Link ersichtlichen Muster (https://www.infektionsschutz.de/mediathek/infoqrafiken.html) sind am Eingang anzubringen. Für Einmaltaschentücher sind geeignete Behälter mit Schwingdeckel zur Verfügung zu stellen.

    • Es dürfen nur so viele Kund*innen den Laden betreten, dass ein Kundenabstand untereinander von mindestens 1,5 Meter gewährleistet werden kann. Ggfls. dürfen Kund*innen nur in Abständen die Geschäfte betreten.

    • Die Personenzahl der gemeinsam Einkaufenden sollte auf das Notwendigste reduziert werden. Insbesondere wird von Einkäufen in Gruppen, z.B. gemeinsam als Familie, abgeraten.

    • Es wird empfohlen, auf die Verwendung von Einkaufswagen und -körben zugunsten von Einmalbehältern oder mitgebrachten Behältnissen zu verzichten. Andernfalls wird empfohlen, die Griffe von Wagen und Körben nach jeder Nutzung mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel sorgfältig zu reinigen.

    • Die kontaktlose Bezahlung ist zu bevorzugen.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.

Die Anordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 18.04.2020 befristet. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung
Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann als zuständige Behörde Ausnahmen von den Regelungen des § 5a des NLöffVZG genehmigen. Eine solche Ausnahme ist nur im besonderen öffentlichen Interesse möglich.

Durch die bisher erfolgten Beschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 kann die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen zur Versorgung der Kund*innen mit Dingen und Waren des täglichen Bedarfs eine Entzerrung des Publikumsverkehrs
in den Verkaufsstellen bewirken. Dadurch ist das erforderliche dringende öffentliche Interesse gegeben.

Die angeordneten Auflagen zur Hygiene sind erforderlich, um eine Ansteckungsgefahr bzw. Verbreitung in der Bevölkerung durch den Virus zu verhindern.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Das Interesse der Kund*innen an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung zur Versorgung der Bevölkerung überwiegt hier das Interesse eines möglichen Klägers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.

Hinweise
Die Öffnung der oben genannten Verkaufsstellen erfolgt freiwillig in deren Ermessen. Diese Allgemeinverfügung soll lediglich eine Möglichkeit hierfür bieten.

Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungs-gesetzes sind zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) dieses Gerichtes erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

 

Schwarmstedt, den 20.03.2020
gez. Gehrs
Der Samtgemeindebürgermeister



Allgemeinverfügung NLöffVZG.pdf

 

 

   
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